[ Auszug: (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die
Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu
erwarten ist. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]